Adoption

Inhaltsverzeichnis
  • Jede Frau hat die Möglichkeit ihr Kind zur Adoption freizugeben.
  • Der Lead dieser Beratungs- und Koordinationsaufgaben übernehmen die Nachsorge- und Sozialberatung.
  • Die Nachsorge- und Sozialberatung, im Idealfall die Mutter selber, macht eine Meldung an die KESB und involviert den PACH Verein (Pflege- und Adoptionskinder Schweiz).
  • Das PACH kümmert sich dann zusammen mit der Nachsorge- und Sozialberatung um die weiteren kindlichen Angelegenheiten.

Die Fachstelle Okey wird nicht involviert.

Schweigepflichtentbindung

Sollte wenn immer möglich von der Schwangeren unterschrieben werden. Wenn dies nicht möglich ist, kann die Entbindung durch die geburtshilfliche Oberärztin, Kaderärztin oder der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürichs stellvertretend unterschrieben werden. 

Organisatorisches

  • Die Frau bleibt nach Möglichkeit im Gebärsaal. Falls keine Kapazitäten vorhanden sind, wird eine Verlegung in ein Einzelzimmer auf der Gynäkologie organisiert.
  • Das Kind kommt nach der Geburt für ca.48h (vorgegebenes Zeitfenster) auf das Wochenbett / oder NEO (Entscheidung des Behandlungsteams unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen) Der Beistand organisiert in dieser Zeit eine Platzierung in einer Übergangspflegefamilie oder –Institution
  • Wenn nötig Psycholog:in oder APN psychische Gesundheit (3785) involvieren (Arzt/Hebamme), sowohl prä- wie auch postpartal anbieten
  • Die Platzierung des Kindes wird frühzeitig durch die Nachsorge- und Sozialberatung, PACH und die KESB, oder der bereits bekannten Beistandsperson abgeklärt.
  • Die Platzierung des Kindes muss von der KESB und dem zuständigen Sozialzentrum finanziert werden, optimaler Weise präpartal

Andenken an die Geburt

  • Optional, richten sich nach dem Wunsch der Mutter!
  • Für die Mutter: Geburtskarte, Namensbändchen und Fotos
  • Für das Kind: Geburtskarte, Fotos, evtl. Andenken an die Mutter.

Postpartal und Spitalaustritt

  • Abstillen (2x 0.5mg Dostinex per os) + alternative Methoden besprechen
  • Gynäkologische Notfallnummer und Nummern von Beratungsstellen des Kantons ZH an die Patientin abgeben.
  • In Absprache mit dem Beistand des Kindes informiert die Nachsorge- und Sozialberatung die KESB über den Austritt der Frau
  • Die Adoptionsfreigabe erfolgt frühestens 6 Wochen nach der Geburt
  • Hat das Kind einen Namen bekommen, muss die Nachsorge- und Sozialberatung eine Meldung an die Patientendisposition machen
  • Der für das Kind verantwortliche Beistand meldet das Kind nach der Geburt bei einer Krankenkasse an.

Autor: M. Weibel, R. Zachariah
KSW Version: 1.0, 10/2023